Allgemeine Mandats- und Vergütungsbedingungen

  1. Sollte eine gerichtliche Vertretung notwendig werden, so wird schon jetzt für diesen Zeitpunkt ein weiteres Mandat als neue Angelegenheit erteilt.
     
  2. Der Mandant/Auftraggeber ist darüber belehrt worden, dass die Honorarkosten des Rechtsanwalts gemäß den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach dem Streitwert der Sache berechnet werden.
     
  3. Die gesetzlichen Regelungen des RVG werden beiderseits ausdrücklich anerkannt.
     
  4. Der Rechtsanwalt ist bereit in Zweifelsfragen über die Festsetzung des Streitwertes, insbesondere bei nicht vermögenden Streitigkeiten, Auskunft zu erteilen.
     
  5. Der Mandant/Auftraggeber wurde darüber belehrt, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert berechnen, sofern keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde.
     
  6. Der Mandant/Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die gewünschte Korrespondenz mit der nicht eigenen und der eigenen Rechtsschutzversicherung grundsätzlich eine besondere Angelegenheit mit besonderem Gegenstandswert darstellt und einen Gebührenanspruch zu Gunsten des Rechtsanwalts für die Bearbeitung des Rechtschutzantrages zu Gunsten seines Mandanten auslöst.
     
  7. Haftung für Ansprüche durch fehlerhafte Berufsausübung durch den Rechtsanwalt wird auf 500.000,00 Euro pro Schadensfall beschränkt.
     
  8. Die Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant beinhaltet, dass bei einer Einigung durch einen Vergleich im Sinne der Nummer 1003 des Vergütungsverzeichnisses des RVG in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren immer die gleichen Gebühren anfallen wie bei einer außergerichtlichen Einigung, nämlich immer eine Rahmengebühr vom 1,5-fachen des einfachen Gebührensatzes. Der Mandant/Auftraggeber wurde darüber belehrt, dass diese Gebühr im einzelnen Fall ganz oder teilweise unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits von ihm persönlich zu zahlen ist und nicht vom Gegner oder Dritten (z.B. Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet wird.
     
  9. Der Mandant/Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass sowohl die Beträge für Fotokopiekosten, Auslagenpauschale als auch Kilometergeld und Abwesenheitsgeld nicht, jedenfalls nicht in voller Höhe, vom Gegner oder einem Dritten (Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet werden. Die vereinbarten Vergütungen sind lediglich bei der internen Kostenabrechnung mit dem Mandanten maßgeblich.
     
  10. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen der Mandatsbedingungen oder der Vergütungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
     

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal gem. § 29 ZPO